| Geschichte des Schützenvereins | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gründungsprotokol des Schützenvereins Feldmark 05 vom 18.Mai 1905 Ahaus, den 18. Mai 1905 Zwecks Gründung eines Schützenvereins in der Feldmark hatten sich die Herren Franz Bernsmann, Bernhard Laink, Franz Meer, Heinrich Nagel und Hermann Rölver am 16. Mai im Restaurant zum Stadtpark zu einer Besprechung eingefunden um dem Wunsche der Einwohner der Feldmark entsprechend die nötigen Vorbereitungen zur Gründung des Vereins zu treffen. Es wurden zunächst die zur Gründung in Betracht kommenden Punkte näher besprochen und man einigte sich schließlich dabei zur Vereinsgründung vorzugehen. Zu diesem Zwecke wurde zunächst eine Liste in Umlauf gesetzt, um festzustellen, ob eine genügende Teilnahme zu erwarten sei. Es hatten sogleich mehr als 90 Mann ihren Beitritt zugesagt. Nunmehr wurde F. Meer beauftragt, mit dem Bürgermeister Rücksprache zu nehmen. Das Resultat derselben war, daß der Bürgermeister von diesem Schritt abriet, da er nicht gesonnen war, die Erlaubnis zu diesem Zwecke zu erteilen. Der Herr Landrat, der zu diesem Zwecke ebenfalls angesprochen wurde, gab dieselbe Erklärung ab und verwies an den Regierungspräsidenten. Demzufolge wurde sogleich ein Gesuch von genannten Herren abgesandt in welchem die Gründe welche die Veranlassung zu dieser Feier abgeben, klargelegt wurden. Dieses Gesuch wurde binnen Kürze an den Bürgermeister zur direkten Bescheidung abgegeben und von demselben abschlägig beschieden. Hierauf fand zwischen den zuerst genannten Herren eine nochmalige Besprechung statt in welcher beschlossen wurde, die Einwohner der Feldmark zu einer Generalversammlung einzuladen um definitiv Beschluß zu fassen ob der Verein gegründet werden solle oder nicht. Meer - Katasterzeichner Generalversammlung am 25. Juni 1905 Infolge zweimaliger Einladung durch den provisorischen Vorstand im Ahauser Kreisblatt waren etwa 60 Einwohner der Feldmark im Vereinshaus zu einer Generalversammlung erschienen, um einen Schützenverein zu gründen. Um 6 ½ Uhr eröffnete der Katasterzeichner Meer als Mitglied des provisorischen Vorstandes die Generalversammlung. Er begrüßte zunächst die Erschienenen, darunter auch den Pfarrer Stoph, Kaplan Teupke und Bürgermeister Vagedes und gab seiner Freude Ausdruck,, daß die Herren persönlich erschienen waren um den Gang der Verhandlungen mit anzuhören. Es gelang sodann Nr. 1 der Tagesordnung Bericht über die bisherige Tätigkeit zur Besprechung. F. Meer gab zunächst einen Überblick über die Entstehung des Gedankens und machte die Generalversammlung mit dem Inhalt des Schriftwechsels, Gesuch an den Herrn Regierungspräsidenten und Antwort des Bürgermeisters bekannt. Nachdem das Referat beendet war, wurde an die Versammlung die Frage gestellt, ob irgend jemand zu diesem Punkte das Wort wünsche. Hierauf meldete sich der Herr Pfarrer. Er führte aus, daß er gekommen sei, um gegen die Gründung des Vereins Einspruch zu tun, es seien genügend Vereine vorhanden, denen sich die Feldmark anschließen könne z.B. der Bürgerschützenverein. Die vorgebrachten Argumente wurden darauf von Franz Meer widerlegt und auch Herr Iker trat alsdann diesen Ausführungen bei. Nachdem sodann der Herr Pfarrer und Bürgermeister nochmals das Wort ergriffen hatten um von der Vereinsgründung abzuraten, stellte Herr Meer zum Schluß den Antrag auf Abstimmung, ob der Verein gegründet werden solle oder nicht. Die Versammelten erhoben sich sämtlich von ihren Sitzen. Herr Meer als Versammlungsleiter stellte sogleich fest, daß hiermit der Wille auf Gründung genügend Kund gegeben sei. Hiermit war Nr. 1 der Tagesordnung erledigt. Herr Meer erklärte hierauf, daß hiermit die Tätigkeit des provisorischen Vorstandes erledigt sei. Es wurde nun Nr. 2 Wahl des Vorstandes zur Besprechung gestellt. Der Versammlungsleiter erklärte der Versammlung, daß die Wahl durch Stimmzettel oder durch Akklamation erfolgen könne, im letzteren Falle dürfe jedoch kein Widerspruch erfolgen. Die Versammlung erklärte sich für die Wahl durch Akklamation. Es wurde nun Herr Meer als Vorsitzender vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Sodann wurde der Kaufmann Franz Iker als stellvertretender Vorsitzender vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Weiter wurde der Bernhard Laink als Kassierer Und Werkmeister Fürstenberg als Stellvertreter, der Gärtner Theodor Swienty als Schriftführer und der Bierverleger Homann als Stellvertreter, ferner der Archivar G. Rölver, Fabrikarbeiter Anton Klees und Maurer Cl. Wesker als Beisitzer, sämtlich einstimmig gewählt. Die Gewählten nahmen die Wahl an. Hiermit war Nr. 2 der Tagesordnung erledigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Originalabschrift der ersten Satzung der Feldmark Ahaus mit allen Tücken Statut des Schützenvereins der Feldmark Ahaus Der unter dem Namen Schützenverein der Feldmark Ahaus" gegründete Verein, welcher seinen Sitz in Ahaus hat, soll mit diesem Namen in das Vereinsregister beim hiesigen königlichen Amtsgericht eingetragen werden. § 1 Der Zweck des Vereins ist die in der Feldmark weit verzweigten Einwohner näher bekannt zu machen und die Geselligkeit zu pflegen. § 2 Mitglied kann jeder Einwohner der Feldmark Ahaus werden, der das 20. Lebensjahr erreicht hat und im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist. § 3 Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden solche die sich um den Verein verdient gemacht haben oder ihn durch Zuwendung unterstützt haben. § 4 I Gesuche um Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand entweder schriftlich oder mündlich zu richten. II Die Aufnahme erfolgt wenn die Mehrheit des Vorstandes dafür stimmt. III Wird die Aufnahme abgelehnt so ist vor der Benachrichtigung des Antragstellers noch der Beschluß der Generalversammlung herbeizuführen. § 5.1 Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag von 1,50 Mark, jedes außerordentliche Mitglied 2,00 Mark. 5.2 Die Beiträge werden in halbjährigen Raten erhoben. 5.3 Die vor dem Fest eintretenden Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. § 6 Jedes Mitglied ist verpflichtet an den Festzügen teilzunehmen. Ausgenommen hiervon sind die welche das 60te Lebensjahr überschritten haben sowie diejenigen welche vom Vorstand auf ihren Antrag defiliert sind. Wer ohne dieses fernbleibt hat 1,00 Mark zur Kasse zu zahlen. § 7 Wer aus dem Verein auszutreten wünscht hat dieses dem Vorstand schriftlich oder mündlich anzuzeigen. 7.2 Mitglieder welche auf wiederholtes Ersuchen nicht zahlen verlieren die Mitgliedschaft. 7.3 Mitglieder welche durch grober Sitte und Anstand verletzendes Benehmen die Geselligkeit stören, können sonach auf Antrag des Vorstandes aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. 7.4 Verliert ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte so erlischt die Mitgliedschaft ohne Weiteres. § 8 Die Organe es Vereins sind 1.Der Vorstand 2.Die Generalversammlung § 9 Der Vorstand besteht aus 1.dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter 2.dem Kassierer 3.dem Schriftführer 4.drei Beisitzern § 10 I 1. Die Wahlperiode gilt für drei Jahre 2. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel 3. Die Einladung zur Wahl erfolgt durch das Ahauser Kreisblatt. 4. Die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht besondere Hinderungsgründe vorliegen, worüber der Vorstand entscheidet. 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus so kann für denselben vom Vorstand ein Ersatzmann bestimmt werden. § 11 1.Der Vorstand vertritt den Verein in allen seinen Angelegenheiten. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, führt im Vorstand und in den Versammlungen. 2 .Wenn drei Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden die Anberaumung einer Vorstandssitzung beantragen, so muss dem Antrage Folge geleistet werden. 3. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn 2/3 der Mitgliedschaft anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4. Etwaige Gesuche oder Beschwerden sind beim Vorsitzenden anzubringen. 5. Die Verhandlungen des Vorstandes sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. 6. Der Vorstand prüft die Jahresrechnung und legt dieselbe der Generalversammlung vor. § 12 1. Die Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt unter Angabe der Beratungsgegenstände durch das Ahauser Kreisblatt. 2. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlußfähig. Es sind in derselben nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. 3. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4. Generalversammlungen können außerdem im § 11 zu 2 bezeichneten Falle einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, oder wenn mindestens 20 Mitglieder einen solchen Antrag stellen. 5. Die Abnahme der Jahresabrechnung erfolgt durch die Generalversammlung (§11 zu VI). § 13 1. Der Kassierer besorgt die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Anweisung des Vorsitzenden. Er hat darüber genau Buch zu führen und auf Erfordern dem Vorstand die Rechnungsbücher und Beläge vorzulegen. Beträge über 20 Mark sind sofort zinsbar anzulegen. 2. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis Ende März des folgenden Jahres. § 14 Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins, er führt das Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch über die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlungen. § 15 Die Generalversammlung beschließt darüber wann der Verein sein Fest feiert. Wenn der Bürgerschützen-Verein sein Fest feiert, fällt das Fest der Feldmark aus. 2. Diese Bestimmung gilt jedoch nur solange als der Bürgerschützen-Verein sein Fest in jedem 3ten Jahr feiert. Tritt hierin eine Änderung ein, so behält sich die Generalversammlung weitere Bestimmungen vor. 3. Zum Königsschießen sind nur die ordentlichen Mitglieder berechtigt, das Sternschießen ist allen Mitgliedern gestattet. 4. Für den Königsschuß soll nach Lage der Kasse ein Zuschuß der durch den Tron entstandenen Unkosten gewährt werden der nach Schluß der Feier ausgezahlt wird. Die Höhe desselben bestimmt die Generalversammlung. § 16 Die Abänderung der Statut kann erfolgen wenn 2/3 der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dafür stimmen. § 17 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß von mindesten 30 Mitgliedern unterschrieben sein. 2. Die G.V.S. (Generalversammlung) ist hierzu beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Antrag gilt als angenommen wenn die Mehrheit dafür stimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. 3. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen kann einer Person nicht zugewandt werden. Die weiteren Bestimmungen hat die Generalversammlung zu treffen. Ahaus, den 25. Juni 1905 Meer Vortsitzender Laink Kassierer Iker stellvertr. Vorsitzender Fürstenberg Stellvertreter Wesker Beisitzer Swienty Schriftführer Rölver Beisitzer Homann Stellverteter Klees Beisitzer Es wird hiermit bescheinigt, dass der Verein Schützenverein der Feldmark Ahaus" mit dem Sitz in Ahaus unter der No.7 in das Vereinsregister des hiesigen Amtsgerichts heute eingetragen ist. Ahaus, den 29. Juli 1905 Wienerke Gerichtsschreiber des königlichen Amtsgerichts | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||